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Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens.

Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig – im entschiedenen Fall zu 8 % – dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.

Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15).

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