Erteilung einer Prokura durch Apotheker zulässig
Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen "zur persönlichen Leitung … in eigener Verantwortung verpflichtet". Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen – etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel – vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen – etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches – vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.
Eine Vertretung des Apothekers in seiner Leitungsfunktion ist regelmäßig nur zeitlich begrenzt und durch einen bestimmten Personenkreis möglich. Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen. Es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass es dem Apotheker grundsätzlich versagt wäre, eine Prokura zu erteilen.
Von Einzelvollmachten und einer Handlungsvollmacht unterscheidet sich die Prokura dadurch, dass sie nach außen hin nicht wirksam beschränkt werden kann. Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt. Der Prokurist könnte zwar – etwa durch den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, durch den Einkauf größerer Menge objektiv nicht zur Gesundheitsförderung geeigneter Heilmittel oder die Einstellung und Entlassung von Personal – mit Außenwirkung Entscheidungen erheblicher Tragweite treffen. Den damit verbundenen Gefahren kann der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswählt, ihm im Innenverhältnis hinreichend beschränkende Weisungen erteilt und ihm notfalls die Vollmacht wieder entzieht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 1.3.2016.
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