Mieterhöhung – konkludente Zustimmung des Mieters
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.
QBS Klimtax GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Maritim-Residenz
Am Stadtgarten 1
45879 Gelsenkirchen
Telefon 0209 17950-0
Telefax 0209 17950-99
qbs@qbs.de