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Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

Für ihre persönlich-ärztlichen und für medizinisch-technische Leistungen dürfen Ärzte die Höhe der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen bestimmen. Sie haben dabei die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung zu berücksichtigen.

In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Dabei verletzt ein Arzt den vom Verordnungsgeber eingeräumten Ermessungsspielraum jedoch nicht, wenn er durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne (2,3-fache) abrechnet.

Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern.

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