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Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen bei mehreren Geschäftsführern

Die Angemessenheit der "Gesamtvergütung" von Geschäftsführern wird von der Finanzverwaltung häufig angezweifelt, mit dem Ergebnis, dass sie sie zumindest zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versucht nunmehr in seinem Urteil vom 16.1.2008 mehr Rechtssicherheit für die Geschäftsführer zu schaffen.

In dem Urteil heißt es: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. "Karlsruher Tabelle" für nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausgewiesenen Beträge herangezogen werden.

Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Vielmehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegenüberzustellen.

Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen.

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