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Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit" und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.

Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb – und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.

Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter.

Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft – im entschiedenen Fall einer KG – als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az. BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.

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