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In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall nahm ein Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen Arzttermin war. Die Praxis und die Arbeitsstelle befanden sich jedoch in entgegengesetzter Richtung. Der Arbeitnehmer hielt sich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Danach verließ er diese und fuhr von dort weiter in Richtung Arbeitsstelle, wobei der letzte Teil der Strecke dann mit dem üblichen Weg zur Arbeit identisch war. Noch bevor er die übliche Wegstrecke zur Arbeit erreicht hatte, stieß er mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen.

Das BSG hatte nun zu entscheiden, ob es sich hier um einen versicherten Wegeunfall handelte. Es kam zu dem Entschluss, dass der Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Arbeitsunfall war.

Ein versicherter Betriebsweg setzt voraus, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der mit dem Besuch der Arztpraxis verfolgte Zweck diente jedoch dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers und machte den Arztbesuch und den deshalb zurückgelegten Weg nicht zu einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Tätigkeit. Ferner bewegte er sich unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zwischen seiner Wohnung, von der er den Weg zunächst angetreten hatte, und dem Ort seiner Tätigkeit, sondern hatte diesen Weg verlassen und unmittelbar vor dem Unfallereignis auch noch nicht wieder erreicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG besteht Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte u. a. dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sog. dritten Ort mindestens 2 Stunden dauert. Der Aufenthalt in der Arztpraxis dauerte jedoch lediglich 40 Minuten und ein Aufenthalt von mindestens 2 Stunden war auch nicht geplant.

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