Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von 50 % an einer juristischen Person eröffnet jedenfalls dann maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb, wenn Beschlüsse der Gesellschaft mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.
Agiert diese Gesellschaft unter 50%iger Beteiligung des Arbeitnehmers während des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses konkurrierend im Handelszweig des Arbeitgebers am Markt, stellt dieses nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 12.4.2017 einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot dar.
QBS Klimtax GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Maritim-Residenz
Am Stadtgarten 1
45879 Gelsenkirchen
Telefon 0209 17950-0
Telefax 0209 17950-99
qbs@qbs.de