BMF äußert sich zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern
Das Bundesfinanzministerium äußert sich mit Schreiben vom 9.1.2020 zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Danach gilt für die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und für E-Bikes, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. Geschwindigkeit unter 25 km/h, keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) Folgendes:
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben die Vorteile für die Überlassung ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bis Ende 2030 steuerfrei.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder Händlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten (also 0,5 %) und ab 1.1.2020 1 % eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels (also 0,25 %) der unverbindlichen Preisempfehlung festgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads kommt es hier nicht an.
Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten auch danach für dieses Fahrrad bei der regulären 1-%-Regelung. Die Vergünstigungen (0,5 %, 0,25 % und die Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 €) können nicht beansprucht werden.
Wird ein E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet (z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelung wie bei Elektro-Kfz anzuwenden.
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