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Das Finanzgericht und anschließend auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben sich mit der Beurteilung von Zahlungen für laufende Hauskosten beschäftigt, welche nur von einem Ehegatten getragen werden. Dabei war zu klären, ob möglicherweise Unterhaltsleistungen oder Zuwendungen an den anderen Ehegatten vorliegen. Auslöser für das gerichtliche Verfahren war ein Ehepaar, welches hälftig ein Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke besaß.

Nach einigen Jahren wurde der Anteil des Ehemanns unentgeltlich auf seine Frau übertragen, wobei ihm aber weiterhin die kompletten Darlehensverbindlichkeiten zugerechnet blieben. Dadurch, dass der Ehemann nun sämtliche anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Haus getragen hat, bestimmte das Finanzamt die Zahlungen als unentgeltliche Zuwendungen von dem Ehemann an die Ehefrau.

Der BFH sah dies jedoch anders. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt nur vor, wenn dieser keine (marktübliche) Gegenleistung entgegensteht, wobei aber ausschließlich objektive Gesichtspunkte maßgebend sind. Bei der Darlehensverbindlichkeit leistet der Ehemann keine Zuwendungen durch die Tilgungszahlungen. Eine solche Zuwendung entsteht nur durch den Verzicht eines Ausgleichsanspruchs, von dem in dieser Konstellation nicht ausgegangen werden kann, da beide Ehegatten vertraglich bei der Bank festgehalten haben, dass die Kosten nicht von Beiden in gleicher Höhe getragen werden müssen. Demnach kommt der Ehemann mit den Zahlungen lediglich seiner Unterhaltspflicht nach. Dass sich das Haus im Eigentum der Ehefrau befindet ist dabei unschädlich. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten zur Miete wohnen würden, auch dann lägen Zahlungen für den Wohnbedarf vor.

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