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Vergleichsentgelt – Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben Beschäftigte zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zur Entlohnung anderer Arbeitnehmer mit der gleichen oder einer gleichwertigen Tätigkeit. Der Anspruch bezieht sich auf das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt und auf bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile.

Klagt eine Frau auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das vom Arbeitgeber nach dem EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsentgelt der männlichen Vergleichsperson, regelmäßig die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgt ist.

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