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Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) im Ausland aufhält, verpflichtet, dem Arbeitgeber die AU, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist ein Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die AU und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die AU länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der AU mitzuteilen.

Die von einem Arzt im Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung hat i.d.R. den gleichen Beweiswert wie die Bescheinigung eines Arztes in Deutschland. Sie muss jedoch erkennen lassen, dass der Arzt im Ausland unterschieden hat zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit. Also eine Beurteilung entsprechend den Begriffen aus dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

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